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   VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21.TR   

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VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21.TR (https://dejure.org/2021,69878)
VG Trier, Entscheidung vom 15.11.2021 - 9 K 2002/21.TR (https://dejure.org/2021,69878)
VG Trier, Entscheidung vom 15. November 2021 - 9 K 2002/21.TR (https://dejure.org/2021,69878)
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  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21
    Allerdings setzt die gerichtliche Kontrolle auch hier eine schlüssige und substantiierte Rüge des Prüflings voraus (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132 (137 ff.)).

    Die Begründung muss es dem Prüfling ermöglichen, die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachzuvollziehen, die ihn zu der Bewertung veranlasst haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132 (138)).

    Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen durch die Prüfer zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 23 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 39 f.).

    Diese verfahrensrechtliche Gewährleistung setzt - um die nur unvollkommene Kontrolle der Prüfungsentscheidung durch das Gericht auszugleichen - ein Überdenken der vom Prüfling beanstandeten Wertungen voraus, was in aller Regel nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 25).

    Die Nachholung des Überdenkungsverfahren ist auch grundsätzlich noch im gerichtlichen Verfahren zulässig (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, juris).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Auszug aus VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21
    Auch im Rahmen von Kollegialprüfungen ist daher in Anbetracht des Zwecks des Überdenkungsverfahrens grundsätzlich jeder Prüfer gehalten, seine Bewertung selbständig zu überdenken (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19/18 -, juris Rn. 25 ff).

    Sie ist lediglich dann ausgeschlossen (mit der Folge, dass ein Anspruch auf erneute Durchführung der jeweiligen Prüfung besteht), wenn eine abschließende Bewertung wegen des seit der Prüfung vergangenen Zeitablaufs nicht mehr erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19/18 -, juris Rn. 8, 32).

    Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nämlich nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer rechtssatzmäßig bestimmt sind (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 15 - 17; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 25. November 2020 - 7 A 268/18 -, juris Rn. 39 f.).

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 276/14

    Pflicht zur Bekanntgabe von Einzelnoten bei einer Vergabe von Einzelnoten nach

    Auszug aus VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21
    Es handelt sich mithin um eine "echte" Kollegialprüfung, die einen Verständigungsprozess im Rahmen der "Notenbildung" zur Festlegung einer (nicht arithmetisch zu berechnenden) Endnote gerade voraussetzt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 19. August 2015 - 2 LB 276/14 -, juris Rn. 46).

    Stattdessen ist vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des praktischen Teils als "echte" Kollegialprüfung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 12 Abs. 5 AltPflAPrfV lediglich eine interne Strukturierung des Entscheidungsablaufs schaffen wollte, ohne dass damit zwingend die Bekanntgabe von Zwischenergebnissen verbunden ist (vgl. OVG Nds., Urteil vom 19. August 2015 - 2 LB 276/14 -, juris Rn. 53).

    Im Rahmen von Kollegialprüfungen bei mündlichen oder praktischen Prüfungen wird allerdings zum Teil davon ausgegangen, dass es nach selbständigem Überdenken durch die einzelnen Prüfer genügt, dass deren Erwägungen in das Gesamtergebnis des Überdenkens des Prüfungsausschusses als solchem eingehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 19. August 2015 - 2 LB 276/14 -, juris Rn. 53).

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    Auszug aus VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21
    Unabhängig hiervon könnte aber auch ein angenommener Mangel des Protokolls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12).

    Zudem kann der Prüfling die Aufhebung der Prüfungsentscheidung bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers nur dann verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19, - juris Rn. 12).

  • VG Schwerin, 12.04.2021 - 6 A 92/19

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für

    Auszug aus VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21
    Jeder Fachprüfer hat also zunächst die Leistung selbständig und eigenverantwortlich zu beurteilen (insoweit auch VG Schwerin, Urteil vom 12. April 2021 - 6 A 92/19 SN -, juris Rn. 43 f.).

    Die Übergangsregelung hat sich sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren (VGH BW, Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 -, juris Rn. 33 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 5 B 21/20; VG Schwerin, Urteil vom 12. April 2021 - 6 A 92/19 SN -, juris).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21
    Dieses Begründungserfordernis folgt unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (265)).

    Ein etwaiger Begründungsmangel kann auch noch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholt werden, solange dadurch das Recht auf wirksame nachträgliche Kontrolle der Bewertung nicht verkürzt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, - 6 C 3.92 -, juris).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21
    Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen durch die Prüfer zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 23 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 39 f.).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21
    Ausnahmen sind allerdings denkbar, etwa wenn die Prüfer sich detaillierte Aufzeichnungen gemacht und diese auch aufbewahrt haben (BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185) oder wenn der Verlauf der mündlichen Prüfung sich auch nach Ablauf von zwei Monaten mit der erforderlichen Sicherheit klären lässt (FG Hamburg Urteil vom 23. Januar 2002 - V 26/01 -, EFG 2002, 1059).
  • BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 46.15

    Ausgestaltung; Befähigungsschein; Berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit;

    Auszug aus VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21
    Aufgrund dieses auf der Ebene der Prüfungsverordnung bestehenden Regelungsdefizits ist die Kammer allerdings zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Satzungsgeber eine Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 - 9 S 149/20

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs-und Durchführungsordnung für

    Auszug aus VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21
    Die Übergangsregelung hat sich sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten zu orientieren (VGH BW, Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 -, juris Rn. 33 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 5 B 21/20; VG Schwerin, Urteil vom 12. April 2021 - 6 A 92/19 SN -, juris).
  • OVG Sachsen, 23.04.2013 - 2 A 525/11

    Prüfungsrecht, Magisterarbeit, Wiederholung, Zweite Wiederholung

  • OVG Saarland, 14.01.2008 - 3 A 5/07

    Wiederaufgreifen eines Prüfungsverfahrens; Unmöglichkeit einer Neubewertung

  • VG Magdeburg, 25.11.2020 - 7 A 268/18

    Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin

  • VG Lüneburg, 16.10.2020 - 5 B 21/20

    Anzahl Prüfer; Beurteilungsspielraum; Glaubhaftmachung; Krankenpflege;

  • FG Hamburg, 23.01.2002 - V 26/01

    Rechtsschutz gegen negative Prüfungsentscheidungen:

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2011 - 2 LB 158/10
  • BVerwG, 28.11.1957 - II C 50.57

    Folgen des Fehlens einer vorgeschriebenen Unterschrift in der

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1997 - 9 S 1169/96

    Prüfung zum Diplom-Betriebswirt an der Berufsakademie: Errechnung der Endnote;

  • VG Augsburg, 04.06.2019 - Au 8 K 19.260

    Zur Rüge der Befangenheit eines Prüfers

  • VG Düsseldorf, 06.11.2020 - 15 K 9276/18

    Prüfungsrecht; Prüfer; Bewertung; selbständig; eigenverantwortlich

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